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Vermögensverwaltung in der Schweiz

Veröffentlicht:
August 8, 2024
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Das Hauptziel der riesigen Branche, die als Vermögensverwaltung bekannt ist, besteht darin, die Finanzen eines Kunden zu verwalten. Im Wesentlichen geht es dabei um den Erwerb und die Verwaltung von Aktien, Anleihen und Fonds. Das Geschäft in dieser Branche ist eine gute Chance für Unternehmer, die sich zu erfolgreichen Projekten hingezogen fühlen. Aber natürlich erfordert jedes Geschäft einen professionellen Ansatz. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die Rahmenbedingungen für eine Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft.

Das Schweizer Regulierungssystem

In der Schweiz gibt es keine erweiterte Lizenz, die alle Anbieter von Finanzdienstleistungen abdeckt. Während bestimmte Finanzgeschäfte bewilligungspflichtig sind, können andere im Wesentlichen unkontrolliert ausgeübt werden. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ist zuständig für die vorherige Bewilligung und die fortlaufende Beaufsichtigung von Finanzdienstleistern wie:

  • Banken,
  • Versicherungsunternehmen,
  • Effektenhändler,
  • Fondsvertreiber,
  • Fondsverwaltungsgesellschaften,
  • und Betreiber von kollektiven Kapitalanlagen (CIS).

Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, unterliegen Schweizer Finanzdienstleistungsunternehmen nicht denselben Gesetzen und Vorschriften wie jene in anderen EU-Mitgliedstaaten.

Die Durchführung von Vermögensverwaltungsgeschäften unterliegt nur dann besonderen Vorschriften, wenn diese Dienstleistungen in Verbindung mit einem KAG angeboten werden, den Handel mit Wertpapieren erfordern oder die Verwaltung von öffentlichen Pensionsfonds in der Schweiz betreffen. Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen eine besondere Lizenz beantragen, um ihre Geschäfte in der Schweiz gemäß der neuen Gesetzesstrategie von 2020 zu betreiben.

Leitung der Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft

Die Schweizer Geldwäschegesetzgebung, die auf den Richtlinien der Financial Action Task Force (FATF) über Geldwäsche basiert, gilt für Vermögensverwalter in allen Fällen als Finanzintermediäre und dergleichen. Die AMLA schreibt ausdrücklich vor, dass das entsprechende Finanzintermediärregister bei einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsstelle unter direkter oder indirekter Aufsicht steht.

Finanzintermediäre sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Verpflichtungen im Rahmen der AMLA spezifische organisatorische Standards und Know-Your-Customer-Vorschriften und -Prozesse zu befolgen. Die Finanzintermediäre müssen die Policen auch über fragwürdige Transaktionen informieren. Diese Offenlegungspflicht setzt voraus, dass der Finanzintermediär über die illegale Herkunft der betreffenden Vermögenswerte Bescheid weiß oder einen begründeten Verdacht hat.

Asset Manager ist

Wer das Vermögen eines Kunden in seinem Namen und zu seinem Vorteil professionell veräußert, wird von FinIA als Vermögensverwalter bezeichnet. Nach dem Entwurf der Durchführungsverordnung der FinIA gilt eine Tätigkeit als professionell ausgeübt, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Vereinbarungen mit mehr als 20 Parteien;
  • einen Bruttojahresumsatz von mehr als 50’000 CHF;
  • die Möglichkeit, Vermögenswerte Dritter für mehr als 5 Mio. CHF zu veräußern;
  • oder Geschäfte mit einem Gesamtwert von mehr als 2 Millionen CHF.

Weitere Ausnahmen sind im Rahmen der FinIA und FinIO zulässig. Einer von ihnen erklärt, dass Vermögensverwalter nicht in den Zuständigkeitsbereich von FinIA gehören und keine Lizenz für die Durchführung ihrer Geschäfte einholen müssen, wenn sie nur mit den Vermögenswerten von Kunden umgehen, mit denen sie „wirtschaftliche“ oder „familiäre“ Verbindungen haben. Die Anforderungen des FinSA gelten für reine Anlageberatungsgeschäfte, die noch unreguliert sind.

Primäre Zulassungskriterien für Vermögensverwalter im Rahmen der Gesetzgebung, zusätzlich zu den „fit and proper“-Standards:

  • Der Sitz und die Verwaltung des Vermögensverwalters müssen sich in der Schweiz befinden;
  • Die Geschäftsleitung muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen und über eine angemessene interne Organisation verfügen, insbesondere was das Risikomanagement und die internen Kontrollmechanismen betrifft;
  • Er muss über ein voll einbezahltes Mindestaktienkapital von 100’000 Schweizer Franken verfügen;
  • ein Mindest-Eigenkapital in Höhe eines Viertels der jährlichen Fixkosten des Vermögensverwalters zum Zeitpunkt der letzten Finanzstatistik;
  • Die Unterzeichnung einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Bereitstellung angemessener finanzieller Garantien.

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