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Unterschied zwischen Zahlungssystem und E-Geld-Institut

Veröffentlicht:
Juni 14, 2021

IBAN-Konten und europäische EMI-Lizenz für internationale Zahlungen

Das Autorisierte E-Geld-Institut (EMI) ermöglicht es Ihnen, die gesamte Verwaltung des Ratenplans auf einem viel größeren Gebiet zu organisieren, im Gegensatz zum Zahlungsinstitut, das darauf ausgelegt ist, einen sofortigen Ratenplan zu erstellen. EMI kann Kundenvermögen auf unbegrenzte Zeit in offenen individuellen IBAN-Konten der Kunden speichern. EMI, das in einem Land der Europäischen Union (EU) zugelassen ist, bietet freie Geschäftstätigkeit und bietet Unterstützung in allen verbleibenden EU-/EWR-Ländern an, wobei es die Vorteile des Gemeinsamen Marktes ohne Einschränkungen und zusätzliche Bedürfnisse anerkennt.

Unterschied zwischen Zahlungsinstitut und E-Geld-Institut

E-Geld (E-Cash), gekennzeichnet von der Europäischen Zentralbank als elektronisches Depot für Gelder auf einem speziellen Gerät, das normalerweise verwendet werden kann, um Beiträge zu anderen Elementen als dem E-Geld-Garanten zu leisten. Der Artikel funktioniert wie ein Prepaid-Instrument, das keine Finanzsalden an Börsen enthält. Die Verordnung 2009/110 / EG legt den Rechtsgrund für die Ausgabe von E-Geld in der Europäischen Union (EU) fest.

Der gesunde Menschenverstandsunterschied zwischen E-Geld (E-Cash) und einem Zahlungsinstitut (PI) besteht darin, dass E-Geld-Institute trotz der von PI festgelegten Regeln das Recht haben, E-Geld auszugeben. Das bedeutet, dass E-Geld-Institute die Verwahrung von Kundenvermögen für einen längeren Zeitraum zugelassen haben, als dies bei Zahlungsinstituten üblich ist. Die Erlaubnis zur Verwendung von elektronischem Geld ermöglicht Ihnen die Ausgabe von Ratenkarten, E-Wallets und anderen Ratenzahlungsinstrumenten, die die Verfügbarkeit von Kundenreserven erfordern.

Nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU war Litauen die erste Region in Europa mit den meisten Lizenzen für Zahlungssysteme und E-Geld-Institute.

Die Gründe, warum Litauen die beste Region ist, um Genehmigungen für die Öffnung von E-Geld zu erhalten:

  • Es gibt keine besonderen Anforderungen für Unternehmensleiter und Vorstandsmitglieder, in Litauen / Europa zu wohnen.
  • Ein Konzessionsantrag wird ohne Firmengründung oder Kapitalsperre gestellt.
  • Schneller Lizenzierungsprozess.
  • Die Lizenzdokumentation kann in Englisch eingereicht werden.
  • Möglichkeit der Bereitstellung individueller Kunden-IBAN-Konten. Finden Sie Ihr IBAN-Konto anhand einer alternativen Kennung: Mobiltelefonnummer (MSISDN) und E-Mail (URI).
  • Direkter Zugang zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) über das Zahlungssystem CENTROlink, das von der litauischen Bank (Zentralbank) betrieben wird.
  • Möglichkeit, Kundengelder auf Konten der Bank von Litauen (Zentralbank eines EU-Mitgliedstaats) zu sichern.
  • Eine Implementierung von PSD2, die die Nutzung des Payment Initiation Service (PIS) und des Account Information Service (AIS) ermöglicht.
  • Remote-Client-Überprüfung. Innovative Know-Your-Customer-Prozesse zur Remote-Kundenverifizierung ermöglichen eine Kontoeröffnung ohne physische Anwesenheit des Kunden.
  • Die Lizenz ermöglicht Ihnen die Erbringung von Finanzdienstleistungen in der gesamten EU / EWR ohne zusätzliche Lizenzierung.
  • Die normative Sandbox.
  • Startvisum. Sondervisa für Nicht-EU-/EWR-Bürger, die in Litauen innovative Geschäfte tätigen.

Dienstleistungen eines E-Geld-Instituts

  • Dienste zum Abheben von Bargeld von einem Zahlungskonto.
  • Durchführen von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister: Durchführung einer Lastschrift, auch einer einmaligen Lastschrift, Durchführung von Zahlungsvorgängen über eine Zahlungskarte oder ähnliches Gerät und / oder Überweisungen, einschließlich Daueraufträgen.
  • Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn Gelder durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind: Durchführung einer Lastschrift, einschließlich einer einmaligen Lastschrift, Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Gerät und / oder Ausführung von Überweisungen, einschließlich Standing Aufträge.
  • Ausgabe und/oder Empfang von Zahlungsinstrumenten.
  • Geldüberweisungen.
  • Zahlungsauslösedienst (PSD2-Implementierung).
  • Kontoinformationsdienst (PSD2-Implementierung).
  • Ausgabe von elektronischem Geld.

Litauen hat bereits die Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) eingeführt, die den Zahlungsauslösedienst (PIS) ermöglicht – die Auslösung eines Zahlungsauftrags vom Bankkonto eines Kunden auf Wunsch des Kunden von einem bei einem anderen Zahlungsdienstleister eröffneten Zahlungskonto ( Bank). PSD 2 ermöglicht es einem E-Geld-Institut auch, einen Kontoinformationsdienst (AIS) bereitzustellen, indem es auf konsolidierte Informationen von Kundenkonten anderer Zahlungsdienstleister (Banken) zugreift und einen allgemeinen Überblick über die Finanzinformationen von Kunden hat.

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