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Körperschaftsteuer in Österreich

Veröffentlicht:
Juni 20, 2023
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Österreich verfügt über eine attraktive Unternehmenssteuerstruktur. Mit mehreren anderen Ländern bestehen Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Themen rund um die Besteuerung finden Sie hier.

Gewerbesteuern

Bemessungsgrundlage für Kapitalgesellschaften

Hat eine Kapitalgesellschaft (Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH oder Aktiengesellschaft, AG) ihren gesetzlichen Verwaltungssitz in Österreich, unterliegen ihre (inländischen und ausländischen) Einkünfte in Österreich in voller Höhe der unbeschränkten Besteuerung. Ohne eine funktionierende Verwaltung in Österreich ist ein ausländischer körperschaftsteuerlicher Ansässiger nur beschränkt auf bestimmte Einkunftsarten in Österreich zu versteuern.

Körperschaftsteuersatz

Der Unterschied zwischen den Steuersätzen auf Unternehmensebene und denen auf Anteilseignerebene muss kontinuierlich festgestellt werden, da Unternehmen als separate steuerpflichtige Einheiten gelten. Einkommen wird mit dem normalen Einkommensteuersatz von 25 % besteuert, egal ob ausgeschüttet oder einbehalten.

Ausgeschüttete Gewinne unterliegen häufig der Quellensteuer auf Aktionärsebene, die in der Regel 25 % für Unternehmen und 27,5 % für andere Begünstigte beträgt.

Darüber hinaus gibt es eine Mindesteinkommensteuer, die Unternehmen mit steuerlichen Verlusten zahlen müssen. Die Mindest-CIT kann auf unbestimmte Zeit gehalten und für zukünftige CIT-Verpflichtungen der Firma verwendet werden.

Für AGs beträgt der Mindestkörperschaftsteuersatz 875 Euro für jedes Quartal des Jahres.

Der GmbH-Steuersatz muss für jedes Quartal des Jahres mindestens 437,50 Euro betragen. Die Mindesteinkommensteuer beträgt jedoch 125 Euro für jedes Quartal der ersten 5 Jahre und 250 Euro für die nächsten fünf Jahre für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach 2013 gegründet wurden.

Vorteile der Gruppenbesteuerung für Hauptverwaltungen

Gruppensteuergesetze sind für Unternehmen am vorteilhaftesten. Die Auflagen zur Betriebsverlagerung nach Österreich bieten sowohl multinationalen Unternehmen als auch kleinen ausländischen Unternehmen mit Niederlassungen erhebliche Vorteile, insbesondere bei der Ansiedlung von Niederlassungen in Osteuropa.

Die Berechnungsgrundlage für die Körperschaftsteuer wird durch Gruppenbesteuerungsregeln reduziert, die die Einkünfte und Verluste der inländischen Gruppenmitglieder mit den Einkünften und Verlusten ihrer ausländischen Tochtergesellschaften ausgleichen. 50 % der Anteile plus ein Tochteranteil lassen Unternehmen von Gruppensteuern profitieren.

Die Möglichkeit, Firmenwerte im Falle einer Akquisition innerhalb von 15 Jahren abzuschreiben, ist ein weiterer Vorteil, der derzeit in anderen Ländern nicht angeboten wird.

Beitragssteuern

Durch mehrere Steuerabzüge reduziert sich die Gesamtsteuerbelastung auf 22 %.

Laut Steuerkennzahl BAK 2021 beträgt die tatsächliche Steuerbelastung für GmbHs in Österreich 22,5 %. Dieser Vorteil ergibt sich aus den vielen Steuerabzugsmöglichkeiten wie Verlustabzügen und Rücklagenvorträgen.

Forschungserlaubnis

Mit einer Anhebung der Forschungsprämie von 12 % auf 14 % Anfang 2018 wurde das Umfeld für unternehmerische Innovation weiter verbessert. Dieser Zuschlag deckt sowohl Forschungs- und Entwicklungskosten als auch die Kosten für beauftragte Forscher ab.

Persönliche Steuern

Einkommenssteuern werden von Personen erhoben, die in Österreich eine Wohnung oder einen ständigen Aufenthalt haben. Alle in- und ausländischen Einkunftsquellen unterliegen der unbeschränkten Besteuerung. Ansonsten werden natürliche Personen auf Einkünfte aus österreichischer Quelle nur in geringem Umfang steuerpflichtig. Wenn eine Person Österreich kurzfristig nicht besucht, hält sie sich in der Regel in Österreich auf. In Österreich besteht jedenfalls eine unbegrenzte Steuerpflicht, wenn der Aufenthalt 6 Monate überschreitet.

Nach dem Einkommensteuergesetz gibt es sieben verschiedene Einkommensformen, die zur Berechnung der Einkommensteuer herangezogen werden können. Das:

  • Einkünfte aus Forst- und Landwirtschaft;
  • Einkünfte aus selbstständiger (beruflicher) Dienstleistung;
  • Einkünfte aus Gewerbe oder Gewerbe Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen;
  • Einkünfte aus Miete, Miete, Lizenzgebühren und anderen spezifischen Einnahmequellen.

Somit sind Einkommensquellen, die nicht zu diesen Einkommenskategorien gehören, von der Besteuerung befreit. Je nach Höhe des Einkommens können die persönlichen Einkommensteuersätze zwischen 0 % und 55 % liegen.

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